Smart Glasses am Arbeitsplatz und Aufsichtspraxis - Externer Datenschutzbeauftragter Aachen | Ingo Goblirsch LL.M. | 20+ Jahre Erfahrung

DSGVO-Gazette #55: Smart Glasses am Arbeitsplatz – neue Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis (Teil 2)

Liebe Leserinnen und Leser,

wie bereits in Teil 1 erläutert, bringt das Tragen von Smart Glasses nicht nur im Arbeitsalltag, sondern auch im allgemeinen Leben erhebliche datenschutzrechtliche Problematiken mit sich. Die laufende behördliche Prüfung bestätigt die im ersten Teil dargestellten strukturellen Probleme nun auch aus Sicht der Aufsichtspraxis.

Ein aktuelles Beispiel liefert die Untersuchung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) zur Ray-Ban Meta KI-Brille. Seit Sommer 2025 wird das Gerät umfassend auf seine datenschutzrechtlichen Implikationen hin überprüft. Ziel ist es, insbesondere die technische Funktionsweise, die Erkennbarkeit von Aufnahmen sowie die tatsächliche Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben im Alltag zu bewerten. Die Untersuchung ist derzeit noch nicht abgeschlossen; mit den Ergebnissen wird im Jahr 2026 gerechnet.

Doch wo genau liegt das Problem?

Die untersuchte KI-Brille kombiniert klassische Aufnahmefunktionen mit KI-gestützten Anwendungen. Neben Foto-, Video- und Tonaufnahmen sind insbesondere Funktionen wie Sprachsteuerung, Echtzeit-Übersetzungen und die Interaktion mit einer integrierten KI hervorzuheben. Diese erweiterten Funktionalitäten führen dazu, dass Daten nicht nur erfasst, sondern auch automatisiert verarbeitet und potenziell für Trainingszwecke genutzt werden.

Ein besonderer Fokus der Prüfung liegt auf der Frage, ob für Dritte erkennbar ist, dass eine Aufnahme erfolgt. Zwar ist eine LED-Anzeige vorgesehen, die bei aktiver Aufnahme aufleuchtet. Es bestehen jedoch Zweifel, ob dieses Signal im Alltag tatsächlich als wirksamer Hinweis wahrgenommen wird.

Darüber hinaus wurde die Datenverarbeitung näher untersucht. Die Brille ist dauerhaft mit einem Smartphone verbunden und erfordert die Nutzung eines Nutzerkontos. Auch wenn ein Großteil der Datenübertragung verschlüsselt erfolgt, bleibt unklar, welche Daten konkret verarbeitet, gespeichert oder weitergegeben werden. Diese Intransparenz erschwert eine rechtliche Bewertung erheblich und steht im Spannungsverhältnis zu den Anforderungen der DSGVO.

Ein weiterer kritischer Aspekt betrifft die Möglichkeit von Tonaufnahmen. Gespräche können – auch unbeabsichtigt – erfasst werden, ohne dass dies für die Betroffenen eindeutig erkennbar ist. Dies berührt nicht nur datenschutzrechtliche Fragestellungen, sondern auch den Schutz der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes.

Parallel zur behördlichen Prüfung wird die rechtliche Einordnung solcher Geräte auch in der Fachöffentlichkeit intensiv diskutiert. Dabei wird unter anderem die Frage aufgeworfen, ob Geräte dieser Art unter das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) fallen könnten. Dieses untersagt unter bestimmten Voraussetzungen Geräte, die als Alltagsgegenstände getarnt sind und heimliche Aufnahmen ermöglichen. Ob die vorgesehenen Hinweisfunktionen – wie etwa die LED-Anzeige – hierfür ausreichend sind, erscheint zumindest zweifelhaft.

Auch die bereits im ersten Teil dargestellte Problematik fehlender tragfähiger Rechtsgrundlagen zeigt sich in der praktischen Betrachtung weiterhin deutlich. Insbesondere im Alltag ist weder eine wirksame Einwilligung realistisch einholbar noch lassen sich berechtigte Interessen in der Regel überzeugend begründen. Hinzu kommt, dass Datenverarbeitungen regelmäßig nicht auf den privaten Bereich beschränkt bleiben, insbesondere wenn sie mit Online-Diensten verknüpft sind.

In solchen Konstellationen wird zudem diskutiert, ob eine gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen Nutzenden und dem Anbieter bestehen kann. Dies würde bedeuten, dass Nutzerinnen und Nutzer unter Umständen auch für datenschutzrechtliche Verstöße auf Seiten des Anbieters mitverantwortlich gemacht werden könnten.

Neben datenschutzrechtlichen Risiken treten auch strafrechtliche Aspekte in den Vordergrund. Insbesondere heimliche Tonaufnahmen oder Aufnahmen in sensiblen Bereichen können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die aktuelle Entwicklung zeigt insgesamt, dass die technische Innovation der rechtlichen Bewertung weiterhin voraus ist. Zwar werden mögliche Lösungsansätze diskutiert, etwa besser wahrnehmbare Aufnahmesignale oder technische Schutzmechanismen. Eine abschließende und belastbare rechtliche Einordnung steht jedoch noch aus.

Die laufende Prüfung durch die Aufsichtsbehörden bestätigt jedoch bereits jetzt die zentrale Erkenntnis: Der Einsatz von Smart Glasses ist mit erheblichen Unsicherheiten verbunden und bedarf – insbesondere im beruflichen Kontext – einer besonders kritischen Betrachtung.

Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Ergebnisse der angekündigte Prüfbericht im Jahr 2026 liefern wird. Bis dahin empfiehlt es sich, den Einsatz entsprechender Technologien im Unternehmen weiterhin restriktiv zu handhaben.

Konkret bedeutet dies für Nutzerinnen und Nutzer, die eine Smart Glasses tragen, ein erhebliches persönliches Risiko. Die Nutzung bewegt sich rechtlich häufig in einem Grauzonenbereich. Im schlimmsten Fall drohen auch für Privatpersonen datenschutzrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen. Vor diesem Hintergrund sollte der Einsatz solcher Geräte – insbesondere im beruflichen Kontext – derzeit mit großer Zurückhaltung erfolgen.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich gerne an mich.

Beste Grüße aus Aachen
Ingo Goblirsch

Ingo Goblirsch LL.M.
Externer Datenschutzbeauftragter

Datenschutz | Compliance | Informationssicherheit
52064 Aachen

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