Mit der Einführung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG, zum 01.12.2021) und dem Ratsentwurf zur ePrivacy-VO wird das Tracking auf Internetseiten und in mobilen Apps wieder thematisiert. Auch Datenschutz-Initiativen und Datenschutzaufsichtsbehörden nehmen das Momentum zum Anlass, um ein aus Ihrer Sicht nicht datenschutzkonformes Tracking zu bemängeln bzw. zu sanktionieren. Dabei wird das "Wie" einer Einwilligung zum Tracking mit beiden Normen keine Änderung zum bestehenden Status-Quo erfahren. Denn immer noch sind die Anforderungen des BGH Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 7/16 „Cookie-Einwilligung II" alleine maßgeblich.
Seit diesem Urteil rätseln nun viele Webagenturen und Online-Werber, welcher Grad an Rechtsunsicherheit noch akzeptabel ist, ohne eben im Fadenkreuz von Aufsichtsbehörden und Datenschutz-Initiativen zu gelangen und Bußgeld zu riskieren. Und dieser Grad ist - wie alles im (rechtlichen) Risikomanagement - abhängig von ihrer Risikoaffinität oder ihrer Risikoaversion.
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