- Ingo Goblirsch LL.M. - Datenschutzbeauftragter aus Aachen
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Datenschutz bei Internetseiten von Schulen
Ich wage eine kühne Behauptung: Annähernd jeder digitale Außenauftritt einer Schule ist abmahnfähig. Sei es wegen externer Werkzeuge, Verarbeitung durch Kontaktformulare, fehlender Information nach Art. 13 DSGVO (Informationspflichten), … überall kann sich noch ein Fehler eingeschlichen haben oder unerkannt geblieben sein.
Es reicht nicht aus, die uniforme Datenschutzerklärung der Schulträger oder des schulischen Datenschutzbeauftragten zu nutzen und sich in Sicherheit zu wiegen. Denn die Internetseite ist die Visitenkarte Ihrer Schule und es soll nicht das Eldorado von Abmahnanwälten oder Elterninitiativen werden. Deswegen sollte der Datenschutz für den digitalen Außenauftritt Ihrer Schule auch mit der höchsten Priorität angegangen werden. Sie glauben, Ihr schulischer Datenschutzbeauftragter hat das schon erledigt? Na, dann müssen Sie ja nicht weiterlesen…