- Ingo Goblirsch LL.M. - Datenschutzbeauftragter aus Aachen
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OLG Hamburg: Verstöße gegen die DSGVO können durch Mitbewerber abgemahnt werden!
Worum geht es?
Unternehmen, die sich nicht datenschutzkonform verhalten, haben vier Dinge zu befürchten: Reputationsschäden, Bußgelder, immaterielle Schadensersatzforderungen und - im Hinblick auf die nun getroffenen Urteile - auch Abmahnkosten aufgrund klagender Mitbewerber.
Denn sowohl das OLG Hamburg[1] als auch das LG Würzburg[2] haben entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO auch Verstöße gegen Marktverhaltensregeln nach dem UWG darstellen und diese durch Mitbewerber abgemahnt werden können. Leider begründet das LG Würzburg nicht, wie sie zu der Ansicht kommen, dass Verstöße gegen die DSGVO auch Verstöße gegen Marktverhaltensregeln nach dem UWG darstellen. Andererseits hat sich das OLG Hamburg hierzu im Detail geäußert.
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