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Mailchimp gehört zu den größten Teilnehmern auf dem Markt für eMail-Marketing. Das Unternehmen nutzt als Logo einen Affen mit einer US-Postbotenkappe. Mailchimp ist unter anderem deswegen so erfolgreich, weil bei kleineren Nutzerzahlen keine oder nur geringe Kosten entstehen. Bis heute ist es für Unternehmen mit bis zu 2.000 Empfänger kostenfrei nutzbar. Anstatt den ersparten Aufwand in die Einrichtung eines datenschutzkonformen eMail-Newsletters zu stecken, wird lieber der Affenkopf in den Sand gesteckt und auf eine Beschwerde eines Nutzers gewartet. So ist es diese Woche einem Unternehmen in Bayern ergangen. Das Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht hat einem Unternehmen die Nutzung von Mailchimp untersagt - völlig zu recht.

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In der letzten Zeit ist es vermehrt zu einem Missbrauch der DSGVO gekommen ist, um Schadenersatz geltend zu machen. Die „missbräuchlich motivierte Geltendmachung von Betroffenenrechten“ zielt darauf ab, unter Aufbau einer Drohkulisse Verantwortliche zur außergerichtlichen Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in vierstelliger Höhe an den Betroffenen zu bewegen sowie zur Erstattung der angeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Folgende Szenarien sind bekannt:

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Neben der Datenschutzerklärung ist das Impressum auf einer Internetseite ein ähnlich größes Mysterium. Was kommt da rein, was nicht. Hauptnorm dazu ist das Telemediengesetz (TMG). Dieses regelt in § 5 TMG, welche Inhalte im Impressum vorgehalten werden müssen. Dazu gehören der Name und die Anschrift des Diensteanbieters, seine "Adresse der elektronischen Post" aka eMail-Adresse etc.

Neben den Vorgaben des TMG regelte bisher der RStV (Rundfunk-Staatsvertrag), dass bei Internetauftritten (inkl. Social-Media-Kanäle), die redaktionell-journalistische Inhalte anbieten, ein inhaltlich Verantwortlicher genannt werden muss. Der RStV wurde jedoch mit dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags am 7. November 2020 durch diesen abgelöst.

Was muss jetzt geändert werden?

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Ab nächsten Mittwoch werden Arbeitgeber mit dem Inkrafttreten der neuen Arbeitsschutzverordnung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil verpflichtet, Beschäftigte unter gewissen Voraussetzungen das Arbeiten im Home-Office anzubieten. Wortwörtlich lautet der entsprechende Passus in der Verordnung: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“.

"Datenschutz" kann in diesem Zusammenhang ein zwingender, betriebsbedingter Grund sein, muss es aber nicht.

Denn es braucht dazu nur Regelungen zu Home-Office mit den damit zusammenhängenden technisch-organisatorischen Maßnahmen, um die Einhaltung datenschutzrechtlicher und IT-sicherheitstechnischer Anfroderungen zu gewährleisten. Welche das sind und was sie regeln, dazu mehr in diesem Beitrag.

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Es wird mir zu viel - Ein Thema nimmt in unserer Gesellschaft eine viel zu wichtige Rolle ein. Ich rede vom Datenschutz. Hier mal ein paar Beispiele aus jüngerer Zeit:

  • "Die Warn-App scheitert im Grunde an einer sehr hohen Hürde des Datenschutzes." sagte Markus Söder (CSU) am 29.11.2020 bei Anne Will.
  • "Es wird in Deutschland oft unterschätzt, was wir für einen guten Datenschutz haben." sagte Angela Merkel (CDU) am 01.12.2020 beim Digital-Gipfel 2020 der Bundesregierung.

Ob EuGH-Urteil "Schrems II", Übermittlung von Daten in Drittstaaten, Bußgeld gegen 1&1, Online-Tracking durch Google und Facebook, Videokonferenzen mit Zoom, Home-Office-Regelungen, Microsoft-Bashing und Kontoauszüge für die SCHUFA - jedes Thema wird zuerst auf Datenschutz reduziert. Datenschutz wird für alles zum No-Go-Kriterium, bevor überhaupt eine inhaltsbezogene Diskussion anfangen kann.

Das Streben nach "absolutem Datenschutz" - der "Absolute-Privacy-Approach" - ist nicht zielführend und führt zwangsläufig dazu, dass wir irgendwann "Bummelletzter" werden. Was können wir dagegen machen, dass Datenschutz omnipräsent ist? Wie können wir Sachdiskussionen fördern und sie nicht am DSGVO-Stoppschild abrupt beenden?