Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO

Ich möchte nicht im Detail erläutern wann ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, oder ob fakultativ ein Datenschutzbeauftragter benannt werden kann. Es geht um die Situation danach – was können Sie als Unternehmer, als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung von Ihrem benannten Datenschutzbeauftragten erwarten. Dabei konzentriere ich mich auf externe Datenschutzbeauftragte. Dies hat zwei Gründe:

  1. Interne Datenschutzbeauftragte stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis mit Ihnen. Sie haben weniger Probleme, diese zum Arbeiten zu kriegen. Ausnahmen bestätigen die Regel.
  2. Interne Datenschutzbeauftragte haben häufig nicht das Know-How eines externen Datenschutzbeauftragten, weswegen Sie von internen Datenschutzbeauftragten rein fachlich weniger erwarten können. Auch hier bestätigen Ausnahmen wieder die Regel.

Sie haben also den Dienstleistungsvertrag und die Benennungsurkunde des externen Datenschutzbeauftragten unterschrieben und erwarten nun natürlich viel: Volle Haftungsübernahme, 24x7 Support (eMail, Mobiltelefon, persönlich), Fünfe mal gerade sein lassen beim Newsletter für Bestandskunden, Know-How zu aktuellen gerichtlichen Auslegungen, ein enger Draht zur Aufsichtsbehörde, volles Einfühlvermögen bei Ihren Kunden?

Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO

Die heutige Ausgabe von "Die DSGVO-Gazette" beschäftigt sich mit Ihrer Reaktion auf Auskunftsanfragen nach Art. 15 DSGVO. Fazit: Abwarten und Tee trinken ist keine Option!

Jedem, dessen Daten Sie verarbeiten, hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Soweit – so gut. Nur wie sollten Sie reagieren, wenn ein solches Auskunftsverlangen Sie erreicht? Erstmal haben solche Auskunftsschreiben verschiedene Gesichter: Normalerweise formuliert ein Betroffener seine Aufforderung zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO in ein paar freundlich, aber bestimmt, formulierten Sätzen und sendet diese Anfrage an die richtige Stelle im Unternehmen – den Datenschutzbeauftragten oder die Geschäftsführung. Es geht aber auch profaner – Selbst eine einfache eMail oder Postkarte mit den Worten „Geb mir Auskunft zu meinen Daten.“ oder „Ich will wissen, was ihr mit meinen Daten macht!“ reicht, damit sich der Verantwortliche für die Datenverarbeitung nach den Anforderungen des Art. 15 DSGVO messen lassen muss.

"Die DSGVO-Gazette" #2 - Erlass von Bußgeldern in Deutschland nimmt Fahrt auf

Die heutige Ausgabe von "Die DSGVO-Gazette" beschäftigt sich mit dem aktuell zu beobachten den Erlass von Bußgeldern. Denn derzeit entdecken die Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Deutschland den Art. 83 DSGVO und verhängen "im großen Stil" Bußgelder. Damit berücksichtigen sie insbesondere, dass die Bußgeldhöhe in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Und auch ich musste meine Meinung dabei ändern. Denn bisher habe ich das Damoklesschwert Bußgeld nie hoch gehalten, um Angst zu schüren. Das ist jetzt anders.

"Die DSGVO-Gazette" #1 - Patientendaten in Gefahr / Datenschutz in Arztpraxen

Die heutige Ausgabe von "Die DSGVO-Gazette" beschäftigt sich mit dem Umgang zu Gesundheitsdaten:

  • Celler Arztpraxis offen wie ein Scheunentor - 30000 Datensätze zu Patientendaten
  • NDR-Untersuchung: Fehlversand von Patientendaten ist weit verbreitet
  • 105.000 Euro Bußgeld gegen ein Krankenhaus - Was ist passiert?
  • Fazit: Wie verhindere ich es mit meinem Gesundheitsunternehmen (Arzt, Pflegedienst, Apotheke, medizinisches Versorgungszentrum, Pflegeheim, Krankenhaus), selber in den Fokus zu kommen?