In einer Pressemitteilung hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht darauf aufmerksam gemacht, dass Sie nun Datenschutzprüfungen bei Unternehmen durchführt.

Eine der ersten Verantwortlichen, bei denen eine Prüfung durchgeführt wird, sind Arztpraxen. Dort werden mit Hilfe eines "Fragebogen Verschlüsselungstrojaner (Ransomware) in Arztpraxen" folgende Aspekte abgefragt:

Worum geht es?

Unternehmen, die sich nicht datenschutzkonform verhalten, haben vier Dinge zu befürchten: Reputationsschäden, Bußgelder, immaterielle Schadensersatzforderungen und - im Hinblick auf die nun getroffenen Urteile - auch Abmahnkosten aufgrund klagender Mitbewerber.

Denn sowohl das OLG Hamburg[1] als auch das LG Würzburg[2] haben entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO auch Verstöße gegen Marktverhaltensregeln nach dem UWG darstellen und diese durch Mitbewerber abgemahnt werden können. Leider begründet das LG Würzburg nicht, wie sie zu der Ansicht kommen, dass Verstöße gegen die DSGVO auch Verstöße gegen Marktverhaltensregeln nach dem UWG darstellen. Andererseits hat sich das OLG Hamburg hierzu im Detail geäußert.

Patienteneinwilligung und Patienteninformation - es kommt auf die Details an

Es gibt nicht viele neue Aspekte, welche mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung eingeführt wurden. Ein wesentlicher Punkt ist jedoch die Informationspflicht vor der Erhebung von personenbezogenen Daten (nach Art. 13 DSGVO) der Ärzte gegenüber Patienten. Diese Informationspflicht besteht nicht nur bei Ärzten und sie besteht gegenüber alle „Kategorien betroffener Personen“ - also nicht nur gegenüber Patienten. Sie besteht auch gegenüber Nutzer Ihres Internetauftritts oder gegenüber ihren Mitarbeitern.

Mein Blogartikel ist in zwei Teile gesplittet: Erstens die reine Information über Patienteneinwilligung und Patienteninformation (Was ist zu tun?) und zweitens eine persönliche, kritische Auseinandersetzung mit den Informationspflichten und den Reaktionen verschiedener Stakeholder (Was ist passiert?).

Datenschutz für Ihre Praxis-Webseite – mehr als nur ein Muster aus dem Generator

Ich wage eine kühne Behauptung: Annähernd jede Webseite (einer Arztpraxis) ist abmahnfähig. Sei es wegen Cookies, Google Analytics, fehlendem SSL, der fehlenden Information beim Formular bzw. den Stellenanzeigen oder wegen des falschen Verweises zur Datenschutzerklärung nach dem letzten Update … überall kann sich noch ein Fehler eingeschlichen haben oder unerkannt geblieben sein.

Es reicht nicht aus, die Datenschutzerklärung durch einen Generator erzeugen zu lassen und am Ende zu hoffen, dass Ihre Webagentur oder die Kassenärztliche Vereinigung (von denen haben Sie ja die Vorlage für die Datenschutzerklärung) für die Abmahnung aufkommt. Denn die Webseite ist die Visitenkarte Ihrer Arztpraxis und es soll nicht das Eldorado von Abmahnanwälten werden. Deswegen sollte der Datenschutz für die Webseite Ihrer Arztpraxis auch mit der höchsten Priorität angegangen werden. Sie glauben, Ihre Webagentur hat das schon erledigt? Na, dann müssen Sie ja nicht weiterlesen…